Abwasserzweckverband "Landwasser" Oderwitz

 
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Ihre Fragen zur Abwasserentsorgung und Gebührenabrechnung

Grubenleerung

Gem. § 3 (1) AbwS besteht die Benutzungs- und Überlassungspflicht. D. h., dass auch das in Gruben gesammelte Abwasser dem AZV-L zur Entsorgung zu überlassen ist. Bei Notwendigkeit ist der Leerungsbedarf dem AZV-L anzuzeigen. Dies kann telefonisch oder schriftlich geschehen. Der AZV-L wird dann ein Unternehmen (z. Zt. Fa. Berndt) mit der Leerung beauftragen. Den Gebührenbescheid erhält der Grundstückseigentümer vom AZV-L. Informationen zu den Gebührenhöhen erhalten Sie hier. ( link zu § 44 AbwS)

 

Mobile Fäkalentsorgung Fa. Berndt : 035854682150

Rohr- und Kanalservice Dietmar Berndt, Löbau GmbH, Herwigsdorfer Str. 43 in 02708 Löbau

 

Gebührenabrechnung

Im Verbandsgebiet des AZV-L wird die Grundgebühr bei der zentralen Entsorgung nach dem Maßstab Wohneinheit berechnet. 

Als Wohneinheit gilt die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass sie die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Grundsätzlich erforderlich ist das Vorhandensein der notwendigen Nebenräume, wie Küche, Toilette und eine besondere Waschgelegenheit. Die WE muss gegen andere Wohnungen und Wohnräume in sich abgeschlossen sein und einen selbständigen Zugang aufweisen. Für die gewerbliche und sonstige Benutzung der öffentlichen Abwasserentsorgungsanlagen wird die Grundgebühr in Abhängigkeit der Trinkwasserzählergröße erhoben.

 

Als angefallene Abwassermenge und somit Grundlage für die Abwassergebühren gilt gem. § 42 AbwS der Verbrauch nach dem öffentlichen Trinkwasserzähler. Bei der Nutzung von Brauch- bzw. Brunnenwasser kommt der mithilfe eines Zwischenzählers ermittelte Verbrauch hinzu bzw. stellt die Bemessungsgrundlage dar.

Soweit eine öffentliche Trinkwasserversorgung nicht vorliegt und das über Brauch- bzw. Brunnenwasser bezogene Frischwasser auch nicht über Zwischenzähler erfasst wird, erfolgt eine Schätzung der Verbrauchsmenge. Dabei wird ein spezifischer Verbrauch von 40 m³ pro Kopf und Jahr in Ansatz gebracht        (§ 42 Abs.3 AbwS).

Gem. § 43 AbwS ist dies möglich. Hierfür hat der Gebührenschuldner einen Nachweis mittels eines geeichten Zwischenzählers zu erbringen. Der Einbau eines sog. Absetzzählers ist dem AZV-L anzuzeigen.

Folgende Angaben sind notwendig:

  • Zählernummer,
  • Exaktes Einbaudatum,
  • Einbauzählerstand sowie
  • Eichzeit des Zählers.

Gern können Sie zu diesem Zweck auch unser vorbereitetes Formular verwenden, das Sie hier finden. (ß link zum Formular)

Durch den AZV-L werden diese Daten an die SOWAG mbH weitergeleitet, so dass der Zwischenzähler auf der Ablesekarte, welche zum Jahresende durch die SOWAG mbH versandt wird, ebenfalls erscheint und mit abgelesen werden kann. Die mit diesem Zwischenzähler ermittelte Menge wird dann vom Jahresgesamtverbrauch abgezogen und nicht mit Abwassergebühren belegt.

Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Tierhaltung kann die abzusetzende Menge auch pauschal ermittelt werden. Hierfür gelten die Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten. Auf den § 43 (3) AbwS sowie die Anlage 1 zur AbwS wird hingewiesen. Zu beachten ist dabei, dass die Anzahl der Tiere anhand eines aktuellen Bescheides der Sächsischen Tierseuchenkasse nachgewiesen werden muss.

Zunächst gilt es, den Mehrverbrauch festzustellen. Meist lässt sich dies im Vergleich der Vorjahresverbräuche feststellen. An den AZV-L ist dann ein schriftlicher Antrag mit genauer Bezeichnung der Abwassermenge zu stellen. Jeder Antrag wird individuell behandelt und durch den Verbandsvorsitzenden oder ggf. durch den Verwaltungsrat entschieden. Die Entscheidung wird durch den AZV-L selbstverständlich dem Antragsteller, zugleich aber auch der SOWAG mbH zur weiteren Bearbeitung zugestellt.